Sehr geehrter Kunde!

Anbei eine Zusammfassung des steiermärkischen Baugesetz. Insbesondere bei unbebauten Grundstücken, beabsichtigten Neu-, Zu- und Ausbauten von Beständen von größter Relevanz. Für etwaige Rückfragen stehen wir  Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung.

Baugesetz Steiermark 

Für  Bauvorhaben gilt das Steiermärkische Baugesetz (Stmk. BauG) welches am 
4.4.1995 – LGBl. Nr.59 – erlassen wurde. In diesem Baugesetz ist geregelt welche 
Bauwerke bewilligungspflichtig, anzeigepflichtig  oder bewilligungsfrei sind. 
Bauansuchen sind bei der Gemeinde zu welcher das Baugrundstück gehört, 
einzubringen. 
Im Bauverfahren ist Behörde erster Instanz ist der Bürgermeister, Behörde zweiter 
Instanz der Gemeinderat (Gegen die Bescheide des Gemeinderates kann die 
Vorstellung an die Landesregierung erhoben werden). In Städten mit eigenem Statut 
ist die erste Instanz der Stadtsenat, zweite Instanz die Berufungskommission. 
Bei Bauten des Bundes für öffentliche Zwecke (mittelbare Bundesverwaltung) ist in 
Städten mit eigenem Statut 1. Inst. der Bürgermeister, 2. Inst. der Landeshauptmann; 
im übrigen Land: 1. Inst. Die Bezirkshauptmannschaft, 2. Inst. der 
Landeshauptmann. 
Gemäß Baugesetz kann ein Grundstück bebaut werden wenn: 
• Bebauung nach ROG zulässig ist 
• Hygienische einwandfreie Wasserversorgung vorhanden ist 
• Energieversorgung und Abwasserentsorgung vorhanden ist 
• Tragbarer Untergrund gegeben ist 
• Keine Gefährdung durch  Lawinen, Hochwasser, Steinschlag, Rutschung 
vorhanden ist 
• Für den Verwendungszweck geeignete und rechtlich gesicherte Zufahrt von einer 
befahrbaren öffentlichen Verkehrsfläche vorhanden ist 
• Mindest- oder Maximalgrößen für Bauplätze (kann von Gemeinde durch 
Verordnung festgelegt werden) eingehalten wird 
•   
Bei der Bebauung sind Nachbarschaftsrechte zu berücksichtigen. 
• Gebäude sind unmittelbar  aneinander zu bauen oder müssen Abstände haben 
die mindestens so viele Meter haben  wie die Summe der beiderseitigen 
Geschoßzahlen, vermehrt um 4, ergibt (Gebäudeabstand) 
• Jede Gebäudefront die nicht unmittelbar an einer Nachbargrenze errichtet wird 
muß von dieser mindestens so viele Meter entfernt sein wie die Anzahl der 
Geschosse, vermehrt um 2, ergibt (Grenzabstand). 
• Steht ein Gebäude an der  Grundgrenze hat der Nachbar die Wahl anzubauen 
oder den Gebäudeabstand einzuhalten 
• Als Geschosse in der jeweiligen Gebäudefront gelten jene die ausgebaut oder 
ausbaufähig sind 
• Bei Gebäuden ohne übliche Geschoßeinteilung ist die Abstandsermittlung unter 
Zugrundelegung einer fiktiven Geschoßeinteilung mit einer Höhe von 3.0m 
(Restgeschoßhöhen von mehr als 1.5m sind als Geschoß anzurechnen) 
vorzunehmen. 
• Für Gebäude auf dem selben Bauplatz können geringere Abstände zugelassen 
werden • Für Nebengebäude oder im Interesse des Ortsbildschutzes kann die Behörde 
geringere Abstände von Grundgrenzen oder Nachbargebäuden zulassen. Der 
Abstand hat jedenfalls 2.0m zu betragen 
• Mit Zustimmung des Nachbarn können Nebengebäude an der 
Nachbargrundgrenze zugelassen werden 
• Befindet sich auf dem Nachbargrundstück ein Nebengebäude an der 
Grundgrenze, ist nur der normale Grenzabstand einzuhalten 
• Läßt der Verwendungszweck eine größere Belästigung der  Nachbarn erwarten 
(oder zum Schutze des Ortsbildschutzes) kann die Behörde auch größere 
Abstände vorschreiben 
• Die Abstandsbestimmungen gelten nicht gegenüber öffentlichen Verkehrsflächen 
und einigen anderen Sonderfällen 
Die Bauabstände sind zwingend einzuhalten. Es ist keine Toleranz vorgesehen !!
Dementsprechend sorgfältig muss daher bei der Festlegung der Gebäudeecken in 
der Natur vorgegangen werden. Weil die Grundstücksgrenzen, auf die sich ja die 
Abstandsmaße beziehen, im Einzelfall von bestehenden Zäunen oft abweichen 
können, ist als Grundlage für Baumaßnahmen ein entsprechender Urkundenplan 
eines Ingenieurkonsulenten für Vermessungswesen dringend zu empfehlen.  Nur in 
einer solchen  öffentlichen Urkunde ist sowohl die rechtlich verbindliche 
Grundstücksgrenze wie die möglicherweise davon abweichende Lage von Zäunen, 
Mauern etc. dokumentiert und sie schützt damit vor unliebsamen und teuren 
Überraschungen.  
Die amtlichen  Katastralmappe allein ist für die Klärung der Grenzsituation 
grundsätzlich ungeeignet und ihre Verwendung für diesen Zweck sachlich falsch.. 
Dies deshalb, weil die Katastralmappe für Grundstücke des Grenzkatasters die Figur 
der Grenzen und die Koordinaten der Grenzpunkte als „Papiergrenze“ verbindlich 
dokumentiert. Ohne exakter Vermessung ist jedoch keinesfalls sichergestellt, daß die 
Gegebenheiten in der Natur (Mauern, Zäune, etc.) mit der rechtlichen Grenze 
(Papiergrenze des Grenzkatasters) auch übereinstimmen und damit unklar, von 
welchen Bezugspunkten die Abstände zu messen wären.  
Im  Grundsteuerkataster macht die Katastralmappe keinen Beweis über die 
Grundstücksgrenzen und darf grundsätzlich nicht als Grundlage für 
Abstandsmessungen herangezogen werden.  Aus alten Urkundenplänen wird in aller 
Regel unmittelbar – also ohne exakte Vermessung vor Ort – auch nicht entnommen 
werden können, ob die in der Natur sichtbaren Grenzzeichen (Zäune, Mauern, 
Grenzmarken etc.) mit dem in den Unterlagen dargestellten Grenzverlauf 
(„Papiergrenze“) übereinstimmen.  
Alle Baupläne und Berechnungen dürfen nur von befugten  Fachleuten erstellt 
werden. Pläne zur Änderung von Grenzen  bei Parzellierungen und 
Grundabtretungen sowie zur lagerichtigen Darstellung der Grenzen als Grundlage für 
die Bewilligung eines Neu- oder Zubaues eines Gebäudes müssen von einem 
Ingenieurkonsulenten für Vermessungswesen als öffentliche Urkunde ausgestellt und 
beurkundet sein.  
Anläßlich der ersten Erteilung einer  Baubewilligung auf  unbebauten Grundstücken 
kann die Behörde den Grundeigentümer zu Aufschließungsleistungen verpflichten wie z.B. die unentgeltliche und lastenfreie Abtretung der zur Herstellung von 
öffentlichen Verkehrsflächen erforderlichen Grundstücksteile bis zu einer Breite von 
6m, höchstens aber 10% der Grundstücksfläche an das öffentliche Gut der 
Gemeinde. Die für die Abtretung und  Übernahme entstehenden Kosten 
(Vermessung, Teilungsplan) sind von der Gemeinde zu tragen. 
Die Behörde hat auf Anfrage über die rechtlichen Grundlagen  der Bebaubarkeit 
Auskunft zu geben und auf Antrag, sofern Bebauungspläne nicht erforderlich sind 
oder Bebauungsrichtlinien nicht bestehen, mit Bescheid folgende 
Bebauungsgrundlagen festzulegen: 
• Baugebietskategorie nach dem Flächenwidmungsplan 
• Bebauungsweise, Bebauungsdichte, Bebauungsgrad 
• Straßenfluchtlinie und das Ausmaß der abzutretenden Grundfläche 
• Höchstzulässige Höhe der Bauten 
• Die Behörde hat binnen 8 Wochen zu entscheiden. Der Bescheid tritt nach 2 
Jahren außer Kraft wenn nicht um Baubewilligung angesucht wird. 
Bewilligungspflichtig sind folgende Vorhaben soferne  sie nicht Anzeigepflichtig 
oder Bewilligungsfrei sind:  
• Neu-, Zu- oder Umbauten von baulichen Anlagen 
• Nutzungsänderungen 
• Errichtung, Änderung oder Erweiterung von Abstellflächen für KFZ, Garagen und 
Nebenanlagen 
• Einfriedungen gegen Nachbargrundstücke oder öffentliche Verkehrsflächen, 
jeweils ab einer Höhe von 1,5m 
• Errichtung von Ölfeuerungsanlagen 
• Länger als 3 Tage dauernde Aufstellung von Fahrzeugen die zum Aufenthalt oder 
Nächtigung von Personen  geeignet sind außerhalb  von Abstellflächen oder 
Garagen 
• Abbruch von Gebäuden ausgenommen Nebengebäude 
Anzeigepflichtig sind folgende Vorhaben sofern sie nicht Bewilligungsfrei sind: 
• Neu-, Zu- oder Umbauten von Kleinhäusern mit den erforderlichen Abstellflächen 
mit oder ohne Schutzdächern, oder Garagen im Bauland bei vorliegen eines 
Bebauungsplanes oder Festlegung im Sinne §18 und die Nachbarn deren 
Grundstücke bis zu 30m von der Bauplatzgrenze entfernt liegen durch 
Unterfertigung der Baupläne ausdrücklich ihr Einverständnis mit dem 
Bauvorhaben erklären. 
• Nebengebäude wenn angrenzende Nachbarn einverstanden 
• Errichtung, Änderung oder Erweiterung von Werbe- und 
Ankündigungseinrichtungen, Umspann.- und Kabelstationen, Einfriedungen und 
Stützmauern bis 1.5m, Ölfeuerungsanlagen bis 1000 Liter und 18 kW, Antennen 
und Funkanlagen über 5m, Veränderungen der natürlichen Höhenlage einer im 
Bauland gelegenen Fläche, Aufstellung von Motoren oder Apparaten. 
Bewilligungsfreie Vorhaben (der Behörde schriftlich mitzuteilen) sind: • Nebengebäude, landesübliche Zäune, Folientunnel, Hagelnetzanlagen, etc. 
• Kleine baulichen Anlagen 
• Umbauten einer baulichen Anlage oder Wohnung wenn  keine Änderung der 
äußeren Gestaltung bewirkt wird 
• Diverse andere Kleinbauvorhaben