Sehr geehrter Kunde!

Untenstehend können Sie sich über die Bestimmungen und Voraussetzungen für die Gewährung der Wohnbeihilfe informieren. Gerne beraten wir Sie persönlich und berechnen Ihnen im Voraus Ihren Anspruch.

 

 Information über die Gewährung  

 
von Wohnbeihilfe NEU für Mietwohnungen (Steiermark)

FÜR WELCHE MIETWOHNUNGEN WIRD WOHNBEIHILFE GEWÄHRT?
 
• Wohnbeihilfe wird für  geförderte Mietwohnungen (Mietkaufwohnungen) und  nicht geförderte
Wohnungen gewährt. 
• Für alle nicht geförderten Mietwohnungen, wenn der Hauptmietzins den sogenannten Richtwert ohne 
Zuschläge, derzeit € 7,11/m² netto (€ 7,82 inkl. Ust.) nicht überschreitet.  
(Bei Kleinwohnungen bis 35 m² darf der Hauptmietzins € 9,24/m² netto (€ 10,16 inkl. Ust.) nicht 
überschreiten.)  
Davon ausgenommen ist ein erhöhter Hauptmietzins gemäß § 18 Mietrechtsgesetz sowie das Entgelt 
nach dem Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz.  
• Keine Möglichkeit für Wohnbeihilfe bei Umwandlung  einer  geförderten Mietkaufwohnung ins 
Wohnungseigentum ab 1.6.2004.

WER KANN UM WOHNBEIHILFE ANSUCHEN? 
 
• Österreichische StaatsbürgerInnen, 
• Personen, die österreichischen StaatsbürgerInnen gleichgestellt sind, das sind 
 EU- bzw. EWR-BürgerInnen; 
 Personen, die die österreichische Staatsbürgerschaft nach dem 6. März 1933 verloren haben und 
auswandern mussten, inzwischen jedoch wieder in Österreich leben; 
 Personen, deren Flüchtlingseigenschaft behördlich  festgestellt ist und die zum Aufenthalt in 
Österreich ständig berechtigt sind. 
• MieterInnen ohne österreichische Staatsbürgerschaft, die 
 sich seit mindestens drei Jahren ständig in Österreich aufhalten und 
 über eine arbeitsmarktbehördliche Genehmigung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz 
(AuslBG) oder über einen Aufenthaltstitel, der unbeschränkten Zugang zum Arbeitsmarkt gewährt 
(§ 17 Abs. 1 AuslBG), verfügen. 
• Personen (NichtösterreicherInnen), die nach einer  Berufstätigkeit in Österreich einen Ruhegenuss 
beziehen, nach deren Tod auch die hinterbliebenen EhegattInnen (LebensgefährtInnen).  GRUNDVORAUSSETZUNGEN FÜR DIE GEWÄHRUNG VON WOHNBEIHILFE 
 
• Die Wohnung muss ausschließlich zur Befriedigung des dringenden Wohnbedürfnisses regelmäßig 
verwendet werden (Hauptwohnsitz).  
• Ein schriftlicher Hauptmietvertrag mit Vergebührungsvermerk (oder Einzahlungsbeleg) in Kopie muss 
vorgelegt werden. 
• Die Volljährigkeit (Vollendung des 18. Lebensjahres) der Förderungswerberin bzw. des 
Förderungswerbers muss grundsätzlich vorliegen. 
 ALS PERSONENANZAHL GILT DIE ANZAHL DER IN DER WOHNUNG LEBENDEN PERSONEN.  
Alle in der Wohnung lebenden Personen sind im Ansuchen um Wohnbeihilfe anzuführen, da sie in die 
Wohnbeihilfenberechnung miteinbezogen werden müssen.  
 DIE WOHNUNG MUSS HAUPTWOHNSITZ ALLER IM WOHNBEIHILFEANSUCHEN ANGEFÜHRTEN 
PERSONEN SEIN. 
 HÖHE DER WOHNBEIHILFE incl. der Pauschalbeträge für Betriebskosten  
(= max. anrechenbarer Wohnungsaufwand) 
Je nach Wohnungsgröße und Anzahl der in der Wohnung lebenden Personen werden folgende Pauschalbeträge für Betriebskosten zur Berechnung herangezogen: 
Personen 
Betriebskostenpauschale pro m2 
Maximal 
anrechenbare 
Nutzfläche 
Maximalhöhe 
1 € 0,78 50 m
2
 € 39,00 
2 € 0,78 70 m
2
 € 54,60 
3 € 0,78 80 m
2
 € 62,40 
4 € 0,78 90 m
2
 € 70,20 
5 € 0,78 100 m
2
 € 78,00 
6 € 0,78 110 m
2
 € 85,80 
7 € 0,78 120 m
2
 € 93,60 
8 € 0,78 130 m
2
 € 101,40 
je weitere Person € 0,78 + 10 m
2
 + € 7,80 Sofern der Hauptmietzins nicht niedriger ist als in der nachstehenden Tabelle angeführt, beträgt die 
Wohnbeihilfe und der Pauschalbetrag für Betriebskosten unter Heranziehung der maximal 
anrechenbaren Nutzfläche höchstens: 
 
Personen Wohnbeihilfe (in Euro)
 
1 € 143,00 (max. € 104,--plus max. €  39,00 Betriebskosten)
2 € 174,40 (max. € 119,80 plus max. €  54,60 Betriebskosten)
3 € 198,60 (max. € 136,20 plus max. €  62,40 Betriebskosten)
4 € 222,80 (max. € 152,60 plus max. €  70,20 Betriebskosten)
5 € 247,00 (max. € 169,-- plus max. €  78,00 Betriebskosten)
6 € 271,20 (max. € 185,40 plus max. €  85,80 Betriebskosten)
7 € 295,40 (max. € 201,80 plus max. €  93,60 Betriebskosten) 
8 € 319,60 (max. € 218,20 plus max. € 101,40 Betriebskosten) 
für jede weitere Person plus € 24,20 (max. € 16,40 plus max. € 7,80
Betriebskosten) 
 
Von diesen Höchstbeträgen wird der zumutbare Wohnungsaufwand abgezogen  Der zumutbare Wohnungsaufwand wird aufgrund des Einkommens aller in der Wohnung 
lebenden Personen und der Personenanzahl errechnet. Die Grundlage hiefür ist die mit Verordnung der 
Steiermärkischen Landesregierung festgelegte Wohnbeihilfentabelle. Der Differenzbetrag zwischen dem 
zumutbaren Wohnungsaufwand und dem Höchstbetrag der Wohnbeihilfe wird als Beihilfe gewährt, 
sofern er monatlich mindestens 10 Euro beträgt. Allfällige sonstige Beihilfen (z.B. Mietzinsbeihilfe vom 
Finanzamt oder Wohnkostenbeihilfe nach dem Heeresgebührengesetz) sind vorweg vom Höchstbetrag 
der Wohnbeihilfe in Abzug zu bringen.  

EINKOMMENSBERECHNUNG
 
Als Einkommen gilt das Gesamteinkommen (auch Arbeitslosengeld, Notstandshilfe, Wochengeld etc.) 
aller in der Wohnung lebenden Personen. Als monatliches „Einkommen“ gilt grundsätzlich 1/12 des 
Jahresnettoeinkommens laut Lohnzettel für das letzte Kalenderjahr (inkl. Urlaubs- u. Weihnachtsgeld) 
bzw. letztem Einkommensteuerbescheid.  
Einkünfte von Minderjährigen, die im elterlichen Haushalt leben, gelten ab einer Höhe von € 450,-pro 
Monat als Einkommen. Vertraglich oder gerichtlich festgesetzte Unterhaltsleistungen für geschiedene 
Ehegatten/Ehegattinnen zählen als Einkommen und werden hinzugerechnet. Leistet der/die 
FörderungswerberIn Unterhaltsleistungen für den/die geschiedenen Ehegatten/Ehegattin, so werden 
diese Leistungen beim Einkommen in Abzug gebracht. 
Findet im Erledigungszeitraum eine Korrektur des Einkommensteuerbescheides (z.B. Betriebsprüfung) 
statt, so ist diese unverzüglich dem Wohnbeihilfenreferat der Fachabteilung 11A vorzulegen. 
Steuerfreibeträge finden nur hinsichtlich Behinderung gemäß § 34 Abs.6 und § 35 EStG 1988 
Berücksichtigung.   UNBERÜCKSICHTIGT BLEIBEN BEI DER EINKOMMENSBERECHNUNG LEISTUNGEN  
nach dem Steiermärkischen Sozialhilfegesetz bzw. Behindertengesetz, Pflegegelder nach dem 
Bundespflegegeld- und Steiermärkischen Pflegegeldgesetz, Leistungen nach dem Steiermärkischen 
Jugendwohlfahrtsgesetz, Abfertigungen, Waisenpensionen, Familienbeihilfen, Taggelder für 
Präsenzdiener und Zivildiener, Stipendien von unterhaltsberechtigten Kindern, die im elterlichen Haushalt 
wohnen, Einkünfte aus Ferialtätigkeit, Alimentationen für Kinder, die von dem/der AntragstellerIn 
bezogen werden.  
Das Kinderbetreuungsgeld zählt auch nicht zum Einkommen. 
Bei Ansuchen durch  unterhaltsberechtigte Kinder (StudentInnen usw.), welche nicht im elterlichen 
Haushalt wohnen, bleibt das elterliche Einkommen unberücksichtigt und es wird pauschal ein 
zumutbarer Wohnungsaufwand = Selbstbehalt festgelegt. Dieser Selbstbehalt beträgt: 
Personen Selbstbehalt (in Euro)
1 75,-
2 100,-
3 125,-
4 oder mehr Personen 150,-
Für Personen, welche mit dem/der FörderungswerberIn in einem gemeinsamen Haushalt wohnen, keine 
nahestehenden Personen zum Förderungswerber sind und die Voraussetzung für die Gewährung von 
Wohnbeihilfe nicht erfüllen, wird bei der Wohnbeihilfenberechnung vorweg ein Abzug von  € 32,--
vorgenommen. 
 
 REDUKTION DES ZUMUTBAREN WOHNUNGSAUFWANDES IN BESONDEREN FÄLLEN 
Wohnt in der Wohnung mindestens eine Person, für die erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder 
deren bescheidmäßig festgestellter Grad der Behinderung mindestens 50% beträgt, wird der zumutbare 
Wohnungsaufwand um 50% zu reduziert, sofern auf Grund des Haushaltseinkommens ohne die 
Reduktion des zumutbaren Wohnungsaufwandes überhaupt Wohnbeihilfe zuerkannt werden würde. 
 BERECHNUNGSBEISPIELE: 
Familie mit 4 Personen, 95m², Einkommen € 1.273,-
max. Wohnbeihilfe für 4 Personen € 222,80 (max. € 152,60 plus max. € 70,20 Betriebskosten) 
abzüglich zumutbarer Wohnungsaufwand  - € 54,60  
monatliche Wohnbeihilfe € 168,20 
1-Personen-Haushalt, 58m², Einkommen € 769,81
max. Wohnbeihilfe für 1 Person € 143,-- (max.  104,- plus max. € 39,- Betriebskosten) 
abzüglich zumutbarer Wohnungsaufwand  - € 0,--     
monatliche Wohnbeihilfe € 143,--  WIE ERFOLGT DAS ANSUCHEN? 
Das Ansuchen auf Wohnbeihilfe (abrufbar unter  www.soziales.steiermark.at) ist mit den erforderlichen 
Unterlagen (Kopien) an das Wohnbeihilfenreferat der Fachabteilung 11A, Dietrichsteinplatz 15, 8011 Graz, 
zu übermitteln. 
 
NOTWENDIGE UNTERLAGEN 
 
• Einkommensnachweise (von allen in Haushalt lebenden Personen) 
• bei unselbstständig Erwerbstätigen oder PensionistInnen: Lohnzettel (L16) für das 
vergangene volle Kalenderjahr oder eine Arbeitnehmerveranlagung; (auch nicht-
österreichische Einkünfte und Pensionen sind vorzulegen) 
• bei Personen, die zur Einkommenssteuer veranlagt werden: letzter 
Einkommensteuerbescheid 
• bei Aufnahme jeder weiteren Erwerbstätigkeit im laufenden Kalenderjahr von allen im 
Haushalt lebenden Personen (Lohnzettel mit Datum des Arbeitsbeginns) 
• bei Kindern ab dem vollendeten 15. Lebensjahr ist eine Schulbesuchs- oder 
Inskriptionsbestätigung bzw. eine Kopie des Lehrvertrages (inkl. Höhe der monatlichen 
Lehrlingsentschädigung) vorzulegen; bei Minderjährigen, die im elterlichen Haushalt leben, 
sind die Einkommensnachweise vorzulegen 
• bei Bezug steuerfreier Einkünfte sind folgende Bestätigungen vorzulegen: Leistungsbezug 
vom AMS (wie z.B. Arbeitslosengeld, Notstandshilfe, etc.), Wochengeld, 
Kinderbetreuungsgeld und mögliches zusätzliches Einkommen oder Einkommen aus 
geringfügiger Beschäftigung, Sozialhilfebescheid, Mindestsicherungsbescheid, etc. 
• bei geschiedenen Personen: gerichtliche Vergleichsausfertigung 
• bei getrennt lebenden Personen: Nachweis über die gerichtlich oder vertraglich 
festgesetzten Unterhaltsleistungen für geschiedene Ehegattinnen bzw. Ehegatten, die von 
nicht im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen an den Förderungswerber zu erbringen 
sind 
• bei Studenten: Inskriptionsbestätigung und Studienbeihilfenbescheid (bei regelmäßigem 
Einkommen Lohnzettel/Honorarnoten) 
• Hauptmietvertrag mit Vergebührungsvermerk oder Einzahlungsbeleg  
• Staatsbürgerschaftsnachweis, bei Nicht-EWR-Bürgern eine Kopie des gültigen Reisepasses oder 
Konventionspasses bzw. der Aufenthaltsgenehmigung/Beschäftigungsbewilligung 
• Meldebestätigung (Hauptwohnsitz) aus dem Zentralen Melderegister von allen in der Wohnung 
lebenden Personen, bei Nicht-EWR-Bürgern die Meldebestätigung(en) über den ständigen Aufenthalt 
während der letzten 3 Jahre in Österreich 
• Kopie eines möglichen Mietzinsbescheides vom zuständigen Finanzamt oder Gemeinde bzw. bei 
Präsenz- und Zivildienern einen Bescheid über die Wohnkostenbeihilfe vom Heeresgebührenamt bzw. 
vom zuständigen Magistrat 
• Wohnungsaufwandsbestätigung (Von der Hausverwaltung oder von der Vermieterin bzw. vom 
Vermieter vollständig auszufüllen!) 
• Bestätigung über den Bezug von erhöhter Familienbeihilfe bzw. Bescheid über den Grad der 
Behinderung (wenn vorhanden) Bei Wohngemeinschaften ist das Wohnbeihilfenansuchen von allen Mitbewohnern 
zu unterschreiben und zur Kenntnis zu nehmen. 
 BEWILLIGUNGSDAUER 
Die Bewilligung der Wohnbeihilfe erfolgt höchstens  auf die Dauer eines Jahres. Beim Auslaufen der 
Wohnbeihilfe kann ein Ansuchen auf Weitergewährung der Wohnbeihilfe gestellt werden. Bei aufrechter 
Wohnbeihilfe wird Ihnen automatisch ein solches Wohnbeihilfen-Weitergewährungsansuchen übermittelt. 
Die Gewährung von Wohnbeihilfe wird eingestellt, wenn ein Rückstand bei der Leistung der 
monatlichen Miete (= Wohnungsaufwand) vorliegt. 
Zu Unrecht empfangene Wohnbeihilfe ist zurückzuzahlen und unwahre Angaben können einen 
strafbaren Tatbestand bilden. 
Bei Nachreichung angeforderter Unterlagen oder beim Ansuchen um Weitergewährung ist unbedingt 
immer die Geschäftszahl der Wohnbeihilfe anzuführen. 
Bitte bedenken Sie, dass unvollständig ausgefüllte Ansuchen bzw. fehlende Unterlagen nicht nur Ihre 
eigene Wohnbeihilfenerledigung verzögern, sondern auch die Bearbeitung der anderen Ansuchen 
behindern. 
Auf die Gewährung einer Wohnbeihilfe besteht kein Rechtsanspruch. Mit der Erteilung der 
Förderungszusicherung erwirbt der Förderungswerber einen im ordentlichen Rechtsweg 
durchsetzbaren Rechtsanspruch auf Förderung in der zugesicherten Höhe